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Die Editio Romana des Corpus Iuris Canonici unter Papst Gregor XIII. war seit 1582 die offiziell festgestellte Textform für die wichtigste Quelle des kirchlichen Rechts und gleichzeitig für den kanonistisch geprägten Teil des ius commune. Die Edition wurde von einer durch den Papst eingesetzten Kommission vorbereitet, die sog. Correctores Romani. Die Befugnisse dieser Kommission waren besonders für den ersten Teil des Corpus, das sog. Decretum Gratiani, sehr weitreichend, da die Kommission bemüht war, bei den Texten der in der Sammlung Gratians aufgenommenen Quellen jeweils den ursprünglichen Text zu rekonstruieren, nicht etwa den von Gratian in der Regel über manche Zwischenglieder rezipierten Text. Da aber der rezipierte Text als Grundlage der mittelalterlichen Glossierung gedient hatte, sah sich die Kommission genötigt, überall dort von einer Rekonstruktion des Urtexts abzusehen, wo der veränderte Text Grundlage des gelehrten Rechts geworden war. Das führte in der römischen Edition zu einer Limitierung textkritischer Grundsätze. Die Editio Romana dürfte insofern geradezu exemplarisch für den für die frühneuzeitliche Rechtsgeschichte zentralen Vorgang der Erstellung autoritativer normativer Grundlagen sein. Deren Untersuchung ist damit zugleich eine repräsentative Studie zur frühneuzeitlichen Autoritätsrealisierung durch Textedition, bei der frühere Pluralisierungstendenzen (vor allem durch die zwischenzeitliche gelehrte Bearbeitung der gratianischen Texte) zu integrieren waren.